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Kinderzuschlag

Mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt („Hartz IV“) wurde zum 1. Januar 2005 der Kinderzuschlag eingeführt. Es handelt sich dabei um eine gezielte Förderung einiger gering verdienender Familien mit Kindern. Ziel ist es, einigen geringverdienenden Eltern den Bezug von ALG-II-Zahlungen mit seinen negativen Auswirkungen zu ersparen.Tatsächlich erhält man den vollen Kinderzuschlag von 140 Euro pro Kind nur in den Fällen, in denen das eigene Einkommen und das zum Lebensunterhalt zu verwendende Vermögen exakt dem ALG-II-Bedarf (persönlicher Bedarf plus angemessene Kosten der Unterkunft) für die erwachsenen Personen der Bedarfgemeinschaft entspricht. Jeder Euro, der darüber hinaus geht, wird auf den Kinderzuschlag angerechnet. Hat man weniger zur Verfügung, so wird man auf die Beantragung von ALGII verwiesen.Der Kinderzuschlag wird unabhängig von der Kinderzahl für maximal 36 Monate gezahlt. Ab 2008 wird der Zuschlag unbefristet gezahlt.Einen gravierenden Unterschied zu ALG II gibt es nicht bis auf die Tatsache, dass die Familienkasse zuständig ist und man entsprechend dort alle Angaben genauso wie bei ALG II abzugeben hat. Die Prüfung der Bedürftigkeit ist die Gleiche. Die Anzahl der Empfänger liegt nach Angaben des Bundesfamilienministeriums bei 124.000 (Stand: Sommer 2007).Rechtsgrundlage für den Kinderzuschlag ist § 6a Bundeskindergeldgesetz.
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